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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der "DreiMeister" Spezialitäten Hans Schröder GmbH & Co. KG
I. Geltung der Bedingungen
1.) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der DreiMeister-
Spezialitäten - im folgenden "Verkäufer" genannt - erfolgen
ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen
als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis
auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
2.) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
II. Angebote
Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Alle Aufträge und Vereinbarungen wie z. B. Nebenabreden bedürfen
der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers; dies gilt auch
für Aufträge, die über Handelsvertreter des Verkäufers erteilt
werden.
III. Preise, Verpackung
1.) Alle Preise sind Nettopreise, denen die jeweilige gesetzliche
Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Zusätzliche Leistungen werden
gesondert berechnet.
2.) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart,
unverzollt ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Die Rücknahmepflicht
nach Maßgabe der Verpackungs-VO wird ausgeschlossen.
3.) Bei Eigen- und Sonderentwürfen des Käufers gehen sämtliche
Druckvorbereitungskosten zu dessen Lasten. Der Käufer stellt
dem Verkäufer für den Druck die Reinzeichnung zur Verfügung
und erhält den Korrekturabzug und Andruck zur Überprüfung und
Druckfreigabe. Der Verkäufer haftet nicht für die vom Käufer
übersehenen Fehler und für die Richtigkeit und Vollständigkeit
des Textes sowie für geringfügige farbliche Abweichungen. Der
Käufer hat dem Verkäufer eine Vorgabe der voraussichtlichen
Verkaufsmengen verbindlich aufzugeben; nach dieser Vorgabe wird
das jeweilige Verpackungsmaterial vom Verkäufer bestellt. Eine
Änderung des Druckbildes ist dem Verkäufer und Lieferanten drei
Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Restbestände des Verpackungsmaterials
mit dem alten Druckbild sind während dieser Zeit zu verbrauchen
oder werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt.
Bei Abbruch der Lieferbeziehung ist der Käufer verpflichtet,
das restliche Verpackungsmaterial zum Selbstkostenpreis des
Verkäufers innerhalb eines Monats zu übernehmen.
IV. Gefahrübergang, Lieferung, Entgegennahme
1.) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf
den Käufer über; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten
oder die Anfuhr, übernommen hat. Auf Wunsch und auf Kosten des
Käufers versichert der Verkäufer die Sendung gegen Diebstahl,
Transport, Feuer- und Wasserschäden.
2.) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der
Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
an auf den Käufer über. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken,
die dieser verlangt.
3.) Auf Verlangen des Käufers versendet der Verkäufer die Ware
an den vom Käufer benannten Ort. Der Versandweg und das Versandmittel
werden vom Verkäufer nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festgelegt.
4.) Erfolgt die Lieferung auf Industriepaletten, so sind die
Paletten sofort in gleicher Zahl und Qualität zu ersetzen oder
innerhalb von 30 Tagen seit Anlieferung frachtfrei in gleicher
Zahl und Qualität zurückzusenden. Bei Nichteinhaltung dieser
Frist werden die Paletten dem Käufer zum Selbstkostenpreis des
Verkäufers in Rechnung gestellt.
5.) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 ist der Käufer verpflichtet,
Transportschäden auf dem Frachtbrief zu vermerken und dem Verkäufer
unverzüglich unter Übersendung einer Kopie des Frachtbriefes
mitzuteilen.
6.) Ab 100,00 Euro Warenwert erfolgt die Lieferung frei Haus,
bis 100,00 Euro Warenwert berechnen wir einen Frachtanteil von
3,50 Euro, unter 50,00 Euro Warenwert einen Frachtanteil von
5,00 Euro. Mehrkosten für gewünschte Schnellgut-, Expressgut-
oder Schnellpaketsendungen gehen in Höhe des Differenzbetrages
zu Lasten des Empfängers.
7.) Bei Temperaturen über 25 Grad C. wird der Transport mit
den üblichen Spediteuren eingestellt. Sollte der Kunde jedoch
auf Zustellung der Ware bestehen, wird ein entsprechender Zuschlag
für den Kühltransport erhoben.
V. Lieferungs- und Leistungszeit
1.) Lieferungs- und Leistungszeitangaben des Verkäufers stehen
unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, d. h. richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
2.) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, Boykott, behördliche Anordnung
usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren
Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei schriftlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
3.) Bei einer Behinderung von mehr als 1 Monat, ist der Käufer
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert
sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung
frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer
nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4.) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so ist
der Verkäufer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist
zu beliefern.
5.) Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen
und Teilleistungen berechtigt.
VI. Stornierung von Aufträgen
Die Stornierung eines Auftrages setzt die Zustimmung des Verkäufers
voraus. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne weiteren Schadennachweis
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 5 % des Gesamtauftragswertes
einschließlich der Mehrkosten für Sonderwünsche oder den Einsatz
der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
VII. Gewährleistung
1.) Der Käufer muß dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich
mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
der 8-Tage-Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer
unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb
von 3 Tagen schriftlich mitzuteilen; in jedem Fall können nicht
offensichtliche Mängel nur innerhalb von 3 Monaten ab Lieferung
geltend gemacht werden.
2.) Der Käufer hat die beanstandete Ware zur Besichtigung durch
einen Beauftragten des Verkäufers bereitzustellen.
3.) Bei begründeter Reklamation liefert der Verkäufer Ersatz
für die mangelhafte Ware. Schlägt die Ersatzlieferung nach angemessener
Frist fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung
des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4.) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur
dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
5.) Die vorstehenden Absätze regeln die Gewährleistung für die
Produkte des Verkäufers abschließend und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Das gilt nicht für
Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den
Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung
1.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen - einschließlich aller
Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden
dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt: Die Ware bleibt
Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Der Käufer ist berechtigt,
die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund - z. B. Versicherung, unerlaubte
Handlung - bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen,
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,
tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang
an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich,
die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung
in eigenem Namen einzuziehen. Der Käufer ist nicht berechtigt,
über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung,
zu verfügen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der
Käufer dann seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen.
Er ist ferner verpflichtet, dem Verkäufer die Namen der Abnehmer
und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben. Darüber
hinaus muß er ihm alle Auskünfte erteilen, die für die Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware, z. B. durch Pfändung, wird der
Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen.
2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie
in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt
kein Rücktritt vom Vertrag vor.
3.) Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers
aus der Geschäftsbeziehung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers
an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen automatisch
auf den Käufer über.
4.) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt und
Sicherungsabtretung) nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten
Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die dem Verkäufer
zustehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
IX. Zahlung
1.) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so kann der Verkäufer
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
2.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer
über den Betrag einrede- und bedingungsfrei verfügen kann. Im
Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn
der Scheck eingelöst ist.
3.) Die Hingabe von Wechseln und Akzepten ist nur nach vorheriger
Vereinbarung zulässig. Sie erfolgt ausschließlich erfüllungshalber.
Skontoabzüge werden in diesen Fällen nicht gewährt. Die eingereichten
Wechsel und Akzepte müssen mit der Wechselbürgschaft eines bekannten
Bankinstitutes versehen sein und dürfen eine Laufzeit von 90
Tagen nicht überschreiten. Die bankmäßigen Diskont- und Wechselspesen
gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und
sind sofort in bar zu zahlen.
4.) Überschreitet der Käufer das vereinbarte Zahlungsziel, so
ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu berechnen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen,
wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Dem Verkäufer
bleibt es im übrigen unbenommen, einen konkret entstandenen
höheren Schaden geltend zu machen.
5.) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes pro
Tag des Verzugs, höchstens jedoch 15 % des Rechnungswertes,
geltend zu machen.
6.) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine
Zahlungen einstellt, so hat der Verkäufer das Recht, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen und sofortige Bezahlung zu verlangen.
Werden dem Verkäufer andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, so ist er berechtigt, gegen Rückgabe
der Wechsel und Schecks ebenfalls Barzahlung zu verlangen. Der
Verkäufer ist in diesen Fällen außerdem befugt, Vorauszahlungen
und Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7.) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Leistungsverweigerung oder
Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
X. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche aller Art, insbesondere wegen Personen-,
Sach- oder Vermögensschäden gleich aus welchem Rechtsgrund,
sind gegen den Verkäufer sowie gegen dessen Erfüllungsgehilfen
und Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Das gilt insbesondere auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden),
die durch Waren des Verkäufers verursacht werden sollten. Der
Verkäufer haftet nicht für seine Beratung.
XI. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen
und über die Entstehung und Wirksamkeit von Verträgen ist Werl.
Der Verkäufer kann aber auch die für den Sitz des Kunden zuständigen
Gerichte anrufen. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung unter Ausschluß des Einheitlichen Kaufgesetzes.
XII. Teilnichtigkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit
der übrigen Bedingungen nicht.
Werl, März 2007
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