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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der "DreiMeister" Spezialitäten Hans Schröder GmbH & Co. KG

I. Geltung der Bedingungen
1.) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der DreiMeister- Spezialitäten - im folgenden "Verkäufer" genannt - erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2.) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

II. Angebote
Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Alle Aufträge und Vereinbarungen wie z. B. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers; dies gilt auch für Aufträge, die über Handelsvertreter des Verkäufers erteilt werden.

III. Preise, Verpackung
1.) Alle Preise sind Nettopreise, denen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
2.) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, unverzollt ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Die Rücknahmepflicht nach Maßgabe der Verpackungs-VO wird ausgeschlossen.
3.) Bei Eigen- und Sonderentwürfen des Käufers gehen sämtliche Druckvorbereitungskosten zu dessen Lasten. Der Käufer stellt dem Verkäufer für den Druck die Reinzeichnung zur Verfügung und erhält den Korrekturabzug und Andruck zur Überprüfung und Druckfreigabe. Der Verkäufer haftet nicht für die vom Käufer übersehenen Fehler und für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Textes sowie für geringfügige farbliche Abweichungen. Der Käufer hat dem Verkäufer eine Vorgabe der voraussichtlichen Verkaufsmengen verbindlich aufzugeben; nach dieser Vorgabe wird das jeweilige Verpackungsmaterial vom Verkäufer bestellt. Eine Änderung des Druckbildes ist dem Verkäufer und Lieferanten drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Restbestände des Verpackungsmaterials mit dem alten Druckbild sind während dieser Zeit zu verbrauchen oder werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt. Bei Abbruch der Lieferbeziehung ist der Käufer verpflichtet, das restliche Verpackungsmaterial zum Selbstkostenpreis des Verkäufers innerhalb eines Monats zu übernehmen.

IV. Gefahrübergang, Lieferung, Entgegennahme
1.) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder die Anfuhr, übernommen hat. Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers versichert der Verkäufer die Sendung gegen Diebstahl, Transport, Feuer- und Wasserschäden.
2.) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
3.) Auf Verlangen des Käufers versendet der Verkäufer die Ware an den vom Käufer benannten Ort. Der Versandweg und das Versandmittel werden vom Verkäufer nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festgelegt.
4.) Erfolgt die Lieferung auf Industriepaletten, so sind die Paletten sofort in gleicher Zahl und Qualität zu ersetzen oder innerhalb von 30 Tagen seit Anlieferung frachtfrei in gleicher Zahl und Qualität zurückzusenden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist werden die Paletten dem Käufer zum Selbstkostenpreis des Verkäufers in Rechnung gestellt.
5.) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 ist der Käufer verpflichtet, Transportschäden auf dem Frachtbrief zu vermerken und dem Verkäufer unverzüglich unter Übersendung einer Kopie des Frachtbriefes mitzuteilen.
6.) Ab 100,00 Euro Warenwert erfolgt die Lieferung frei Haus, bis 100,00 Euro Warenwert berechnen wir einen Frachtanteil von 3,50 Euro, unter 50,00 Euro Warenwert einen Frachtanteil von 5,00 Euro. Mehrkosten für gewünschte Schnellgut-, Expressgut- oder Schnellpaketsendungen gehen in Höhe des Differenzbetrages zu Lasten des Empfängers.
7.) Bei Temperaturen über 25 Grad C. wird der Transport mit den üblichen Spediteuren eingestellt. Sollte der Kunde jedoch auf Zustellung der Ware bestehen, wird ein entsprechender Zuschlag für den Kühltransport erhoben.

V. Lieferungs- und Leistungszeit
1.) Lieferungs- und Leistungszeitangaben des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, d. h. richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2.) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Boykott, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei schriftlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.) Bei einer Behinderung von mehr als 1 Monat, ist der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4.) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.) Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

VI. Stornierung von Aufträgen

Die Stornierung eines Auftrages setzt die Zustimmung des Verkäufers voraus. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne weiteren Schadennachweis eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 5 % des Gesamtauftragswertes einschließlich der Mehrkosten für Sonderwünsche oder den Einsatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

VII. Gewährleistung
1.) Der Käufer muß dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-Tage-Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen schriftlich mitzuteilen; in jedem Fall können nicht offensichtliche Mängel nur innerhalb von 3 Monaten ab Lieferung geltend gemacht werden.
2.) Der Käufer hat die beanstandete Ware zur Besichtigung durch einen Beauftragten des Verkäufers bereitzustellen.
3.) Bei begründeter Reklamation liefert der Verkäufer Ersatz für die mangelhafte Ware. Schlägt die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4.) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
5.) Die vorstehenden Absätze regeln die Gewährleistung für die Produkte des Verkäufers abschließend und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Das gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung
1.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen - einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt: Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund - z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung - bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dann seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist ferner verpflichtet, dem Verkäufer die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben. Darüber hinaus muß er ihm alle Auskünfte erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z. B. durch Pfändung, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
3.) Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen automatisch auf den Käufer über.
4.) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung) nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die dem Verkäufer zustehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

IX. Zahlung
1.) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so kann der Verkäufer die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
2.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag einrede- und bedingungsfrei verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
3.) Die Hingabe von Wechseln und Akzepten ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Sie erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. Skontoabzüge werden in diesen Fällen nicht gewährt. Die eingereichten Wechsel und Akzepte müssen mit der Wechselbürgschaft eines bekannten Bankinstitutes versehen sein und dürfen eine Laufzeit von 90 Tagen nicht überschreiten. Die bankmäßigen Diskont- und Wechselspesen gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu zahlen.
4.) Überschreitet der Käufer das vereinbarte Zahlungsziel, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Dem Verkäufer bleibt es im übrigen unbenommen, einen konkret entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.
5.) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes pro Tag des Verzugs, höchstens jedoch 15 % des Rechnungswertes, geltend zu machen.
6.) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so hat der Verkäufer das Recht, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Werden dem Verkäufer andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist er berechtigt, gegen Rückgabe der Wechsel und Schecks ebenfalls Barzahlung zu verlangen. Der Verkäufer ist in diesen Fällen außerdem befugt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7.) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Leistungsverweigerung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

X. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche aller Art, insbesondere wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden gleich aus welchem Rechtsgrund, sind gegen den Verkäufer sowie gegen dessen Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden), die durch Waren des Verkäufers verursacht werden sollten. Der Verkäufer haftet nicht für seine Beratung.

XI. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen und über die Entstehung und Wirksamkeit von Verträgen ist Werl. Der Verkäufer kann aber auch die für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichte anrufen. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluß des Einheitlichen Kaufgesetzes.

XII. Teilnichtigkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Werl, März 2007
 
 
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